Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-01, I-2 U 33/15

I-2 U 33/15Supreme CourtFeb 1, 2018

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 33/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-01

Aktenzeichen: I-2 U 33/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0201.I2U33.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Die Berufung gegen das am 28. Mai 2015 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe,

dass sich die Verpflichtung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadenersatz auf die Zeit bis zum 21. November 2015 beschränkt

und dass lediglich diejenigen Produkte zurückzurufen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 21. November 2015 in Verkehr gebracht wurden.

B.

Auf die Anschlussberufung wird im Hinblick auf die Erstreckung der Klage auf den Bereich „Automotive“ wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. März 2008

Erzeugnisse, hergestellt mittels eines Verfahrens zur Herstellung mikromechanischer Bauelemente mit freistehenden Mikrostrukturen, die unter einer vorgebbaren mechanischen Spannung stehen, bei dem eine Opferschicht auf ein Substrat aufgebracht, auf der Opferschicht eine Polysiliziumschicht in einem Reaktor mittels Gasphasenabscheidung (CVD) abgeschieden und schließlich die Opferschicht zumindest teilweise entfernt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

wenn die Polysiliziumschicht bei einem Prozessdruck von mehreren 100 Pa abgeschieden wird, wobei die Art der Schichtspannung der Polysiliziumschicht, d.h. Zug- oder Druckspannung, über die Höhe des Prozessdruckes und der Betrag der Schichtspannung über die Höhe der Prozesstemperatur im Bereich zwischen 600 und 1.200°C eingestellt werden,

wobei

zur Erzeugung einer hohen Schichtspannung eine niedrige Abscheidetemperatur, zur Erzeugung einer geringen Schichtspannung eine hohe Abscheidetemperatur gewählt wird

und wobei

als Reaktor ein Epitaxie-Reaktor eingesetzt wird,

soweit diese Erzeugnisse den Bereich „Automotive“ betreffen,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

  • die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

  • zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer B. I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 13. November 2003 bis zum 31. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Angaben gemäß lit. d) nur für die Zeit ab dem 1. März 2006 erforderlich sind und

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die unter Ziffer B. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 31. März 2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer B. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 13. November 2003 bis zum 31. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Nutzung des EP 0 793 736 B1 auf Kosten des Klägers erlangt hat.

C.

Auf die Anschlussberufung wird im Hinblick auf das deutsche Patent DE 44 45 177 C5 wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

a) in welchem Umfang die Beklagte Erzeugnisse, hergestellt mittels eines Verfahrens zur Herstellung mikromechanischer Bauelemente mit freistehenden Mikrostrukturen, die unter einer vorgebbaren mechanischen Spannung stehen, bei dem eine Opferschicht auf ein Substrat aufgebracht, auf der Opferschicht eine Polysiliziumschicht in einem Reaktor mittels Gasphasenabscheidung (CVD) abgeschieden und schließlich die Opferschicht zumindest teilweise entfernt wird,

in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 17. Dezember 2014 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

wenn die Polysiliziumschicht bei einem Prozessdruck von mehreren 100 Pa und mit einer Abscheiderate von mehreren 100 nm/min abgeschieden wird, wobei die Art der Schichtspannung der Polysiliziumschicht über die Höhe des Prozessdruckes und der Betrag der Schichtspannung über die Höhe der Prozesstemperatur eingestellt werden,

b) in welchem Umfang die Beklagte Erzeugnisse, hergestellt mittels eines Verfahrens zur Herstellung mikromechanischer Bauelemente mit freistehenden Mikrostrukturen, die unter einer vorgebbaren mechanischen Spannung stehen, bei dem eine Opferschicht aus Siliziumdioxid auf ein Substrat aufgebracht, auf der Opferschicht eine Polysiliziumschicht in einem Reaktor mittels Gasphasenabscheidung (CVD) abgeschieden und schließlich die Opferschicht zumindest teilweise entfernt wird,

in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 17. Dezember 2014 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

wenn vor der Abscheidung der Polysiliziumschicht die Opferschicht mit einer dünnen CVD-Polysiliziumschicht versehen wird und wenn die nach der dünnen CVD-Polysiliziumschicht abgeschiedene Polysiliziumschicht bei einem Prozessdruck von mehreren 100 Pa abgeschieden wird, wobei die Art der Schichtspannung der Polysiliziumschicht über die Höhe des Prozessdruckes und der Betrag der Schichtspannung über die Höhe der Prozesstemperatur eingestellt werden,

wobei die Auskunftsleistung folgende Angaben beinhaltet:

a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

  • die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

  • sich die Verpflichtung für den Bereich „Automotive“ im Übrigen nur auf die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. März 2008 bezieht;

  • zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern C I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 17. Dezember 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Angaben gemäß lit. d) für den Bereich „Automotive“ nur für die Zeit ab dem 1. März 2006 erforderlich sind,

  • die Verpflichtung zur Rechnungslegung für den Bereich „Automotive“ auf die Zeit bis zum 31. März 2008 beschränkt ist und

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffern C I.1. a) und b) bezeichneten, in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 17. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei

sich die Verpflichtung zum Schadenersatz in Bezug auf den Bereich „Automotive“ nur auf die Zeit bis zum 31. März 2008 erstreckt und sich für die vor dem 1. März 2006 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Nutzung des DE 44 45 177 C5 auf Kosten des Klägers erlangt hat.

D.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

E.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

F. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.550.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

G.

Die Revision wird nicht zugelassen.

H.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.550.000,- € festgesetzt, wovon 250.000,- € auf die das DE 44 45 177 C5 betreffende Klageerweiterung und 300.000,- € auf die Erweiterung der Klage auf den Bereich „Automotive“ entfallen.

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