7 U 34/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-06, 7 U 34/17
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 U 34/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-06
Aktenzeichen: 7 U 34/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0406.7U34.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 4 O 275/13 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 4 O 275/13 - teilweise abgeändert und unter Beibehaltung der vom Landgericht titulierten Feststellungen zusätzlich festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses nach der am … in … verstorbenen Erblasserin N.H. die ihm zwischen 1999 und 2007 zugewendeten Mieteinnahmen aus dem Grundbesitz T-Straße 36 in P mit einem Betrag von 60.457,54 € auszugleichen hat.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger 30% und der Beklagte trägt 70 %. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Kläger 35% und der Beklagte trägt 65%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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