27 U 2/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-16, 27 U 2/14
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 27 U 2/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-16
Aktenzeichen: 27 U 2/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0516.27U2.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2014 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.959,10 nebst Zinsen aus € 4,50 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Weigerung, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht.
Im Übrigen wird - soweit nicht der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2016 in der Sache selbst entschieden hat - die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Wert des Berufungsverfahrens: € 63.058,19 Euro, nach dem 12.10.2016: € 53.058,19.
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