VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-13, VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-13, VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln
VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG KölnSupreme CourtJun 13, 2018
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-13
Aktenzeichen: VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0613.VI2U7.16KART90O57.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (90 O 57/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, aufgrund des Ratsbeschlusses vom 27.10.2016 einen Konzessionsvertrag über den Netzbetrieb und die Versorgung mit Wasser (Wasserkonzessionsvertrag) auf ihrem Gebiet mit der F. GmbH oder einer von der Antragsgegnerin und der F. GmbH zu gründenden oder bereits gegründeten Gesellschaft oder einem sonstigen zumindest teilweise in privater Hand befindlichen Dritten abzuschließen, bevor sie nicht die Angebotswertung in dem mit Bekanntmachung vom 15.12.2015 eingeleiteten Verfahren zum Abschluss eines Wasserkonzessionsvertrages in dem nach Rechtsauffassung des Senats gebotenen Umfang wiederholt hat und die Antragstellerin nicht über die entsprechenden Wertungsergebnisse und ihre Begründung, wozu auch die Begründung der Bewertung des Angebots des Zuschlagsprätendenten zählt, falls dies nicht die Antragstellerin sein sollte, in Kenntnis gesetzt und sodann eine mindestens zweiwöchige Wartefrist bis zur Erteilung des Zuschlags eingehalten hat.
Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € angedroht, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils am gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
(*)
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
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