3 Kart 82/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-04, 3 Kart 82/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-04, 3 Kart 82/15 (V)
3 Kart 82/15 (V)Supreme CourtJul 4, 2018
Regest
VI-3 Kart 82/15 Leitsätze §§ 21a Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 2 EnWG, §§ 6, 12, 13 ARegV, §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2, 6a, 7, 9 StromNEV 1. Kosten für die Anschaffung von Informationstechnologie sind nicht bereits des-halb als Besonderheit des Geschäftsjahres im Sinne von § 6 Abs. 2 ARegV anzu-sehen, weil ein bestimmtes Modul oder eine bestimmte Version eines Programms nur einmalig angeschafft wird. Vielmehr ist auch für die Zukunft von der Erforder-lichkeit weiterer Erneuerungsmaßnahmen im IT-Bereich auszugehen. 2. Die Geltendmachung von Aufwendungen aus dem Differenzbilanzkreis als auf-wandsgleiche Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV kommt bei Anwendung des analytischen Lastprofilverfahrens nicht in Betracht, weil nach der Methodik dieses Verfahrens Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, grundsätzlich aus-scheiden. 3. Die Methodik der Bundesnetzagentur bei der Plausibilisierung der Kapitalmarkt-üblichkeit der nach § 5 Abs. 2 StromNEV ansetzbaren Fremdkapitalzinsen, Refe-renzzinssätze zu ermitteln, indem sie jahresscharf bezogen auf das Datum der je-weiligen Kreditaufnahme den Jahresmittelwert der in § 7 Abs. 7 StromNEV vorge-gebenen Umlaufsrenditen im jeweiligen Jahr berechnet und um einen Sicherheits-zuschlag von 0,1 % erhöht, ist nicht zu beanstanden. 4. Die Neuregelung zu den Indexreihen zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6a StromNEV ist sachgerecht und angemessen. 5. Die Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbei-trägen, die vom Netzbetreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ver-einnahmt werden, aber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Um-fang als Vorauszahlung auf den zu leistenden Pachtzins an die Verpächterin des Netzes weitergeleitet werden, sowohl im Abzugskapital des Netzbetreibers als auch im Abzugskapital der Verpächterin stellt keine im Rahmen der kalkulatorischen Kos-tenrechnung nach der StromNEV unzulässige Doppelberücksichtigung dar. 6. Die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss bildet eine Datenquelle für die kalkulatorische Kostenrech-nung, im Rahmen derer eine Überprüfung des Effizienzmaßstabes des § 21 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV durch die Regulierungsbehörde erfolgt. 7. Der in § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV festgelegte Zinssatz für den die Eigen-kapitalquote von 40 % übersteigenden Anteil des Eigenkapitals ist nicht zu bean-standen. 8. Die Ermittlung und Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundes-netzagentur für die 2. Regulierungsperiode Strom ist nicht zu beanstanden. Insbe-sondere entscheidet bereits die Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber oder Übertra-gungsnetzbetreiber über die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen, für die nach § 12 ARegV ein bundesweiter Effizienzvergleich durchzuführen ist. Der Vorschrift des § 21 ab Abs. 2 Satz 4 EnWG kann nicht entnommen werden, dass für den Effizienz-vergleich eine weitere Ausdifferenzierung zwischen unterschiedlichen Netzbetrei-ber-Gruppen nach ihrer strukturellen Vergleichbarkeit zu erfolgen hat.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 82/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-04
Aktenzeichen: 3 Kart 82/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0704.3KART82.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
VI-3 Kart 82/15 Leitsätze
§§ 21a Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 2 EnWG, §§ 6, 12, 13 ARegV, §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2, 6a, 7, 9 StromNEV
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Kosten für die Anschaffung von Informationstechnologie sind nicht bereits des-halb als Besonderheit des Geschäftsjahres im Sinne von § 6 Abs. 2 ARegV anzu-sehen, weil ein bestimmtes Modul oder eine bestimmte Version eines Programms nur einmalig angeschafft wird. Vielmehr ist auch für die Zukunft von der Erforder-lichkeit weiterer Erneuerungsmaßnahmen im IT-Bereich auszugehen.
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Die Geltendmachung von Aufwendungen aus dem Differenzbilanzkreis als auf-wandsgleiche Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV kommt bei Anwendung des analytischen Lastprofilverfahrens nicht in Betracht, weil nach der Methodik dieses Verfahrens Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, grundsätzlich aus-scheiden.
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Die Methodik der Bundesnetzagentur bei der Plausibilisierung der Kapitalmarkt-üblichkeit der nach § 5 Abs. 2 StromNEV ansetzbaren Fremdkapitalzinsen, Refe-renzzinssätze zu ermitteln, indem sie jahresscharf bezogen auf das Datum der je-weiligen Kreditaufnahme den Jahresmittelwert der in § 7 Abs. 7 StromNEV vorge-gebenen Umlaufsrenditen im jeweiligen Jahr berechnet und um einen Sicherheits-zuschlag von 0,1 % erhöht, ist nicht zu beanstanden.
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Die Neuregelung zu den Indexreihen zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6a StromNEV ist sachgerecht und angemessen.
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Die Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbei-trägen, die vom Netzbetreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ver-einnahmt werden, aber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Um-fang als Vorauszahlung auf den zu leistenden Pachtzins an die Verpächterin des Netzes weitergeleitet werden, sowohl im Abzugskapital des Netzbetreibers als auch im Abzugskapital der Verpächterin stellt keine im Rahmen der kalkulatorischen Kos-tenrechnung nach der StromNEV unzulässige Doppelberücksichtigung dar.
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Die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss bildet eine Datenquelle für die kalkulatorische Kostenrech-nung, im Rahmen derer eine Überprüfung des Effizienzmaßstabes des § 21 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV durch die Regulierungsbehörde erfolgt.
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Der in § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV festgelegte Zinssatz für den die Eigen-kapitalquote von 40 % übersteigenden Anteil des Eigenkapitals ist nicht zu bean-standen.
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Die Ermittlung und Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundes-netzagentur für die 2. Regulierungsperiode Strom ist nicht zu beanstanden. Insbe-sondere entscheidet bereits die Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber oder Übertra-gungsnetzbetreiber über die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen, für die nach § 12 ARegV ein bundesweiter Effizienzvergleich durchzuführen ist. Der Vorschrift des § 21 ab Abs. 2 Satz 4 EnWG kann nicht entnommen werden, dass für den Effizienz-vergleich eine weitere Ausdifferenzierung zwischen unterschiedlichen Netzbetrei-ber-Gruppen nach ihrer strukturellen Vergleichbarkeit zu erfolgen hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 18.03.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18.02.2015, BK 8-12/1913-11, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Parteien tragen die Betroffene zu 75 % und die Bundesnetzagentur zu 25 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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