20 U 130/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-16, 20 U 130/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-08-16, 20 U 130/17
20 U 130/17Supreme CourtAug 16, 2018
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 130/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-16
Aktenzeichen: 20 U 130/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0816.20U130.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2017 verkündete Schluss-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 302,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.162,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 302,28 € für die Zeit vom 20.03.2015 bis zum 05.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie nicht bereits durch Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 entschieden wurde, abgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.
III.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 75 %, der Beklagten zu 2) zu 23 % und dem Beklagten zu 3) zu 2 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 2) zu 47 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 3) zu 4 % zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz gilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 65 %, der Beklagten zu 2) zu 32 % und dem Beklagten zu 3) zu 3 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 2) zu 64 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 3) zu 6 % zu tragen.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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