8 UF 36/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-07, 8 UF 36/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-07, 8 UF 36/17
8 UF 36/17Supreme CourtSep 7, 2018
Regest
1. Verfügt ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, auch wenn der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte. 2. Zur Bemessung des Ausgleichs in einem derartigen Fall.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 UF 36/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-07
Aktenzeichen: 8 UF 36/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0907.8UF36.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
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Verfügt ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, auch wenn der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte.
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Zur Bemessung des Ausgleichs in einem derartigen Fall.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Oberhausen vom 17.01.2017 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – im Ausspruch zum Versorgungsausgleich – Ziffer 3 Absatz 2 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …..) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9.921,59 €, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich (§ 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG) wird auf 1.924 € (4 x 481 €) festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in Stadt 1 bewilligt.
Dem Antragsteller wird –unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages- für das Beschwerdeverfahren bis zu einem Verfahrenswert von 962 € Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in Stadt 2 bewilligt.
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