1 U 39/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-11-20, 1 U 39/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 39/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-20
Aktenzeichen: 1 U 39/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1120.1U39.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 638,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen und weitere 1.528,79 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2016 an die A… Rechtsschutzversicherung AG zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) wird des Weiteren verurteilt, auf die vorgenannten vorgerichtlichen Anwaltskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch für die Zeit vom 4. Februar 2016 bis zum 25. Februar 2016 an die A… Rechtsschutzversicherung AG zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug sowie im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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