Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-12, 1 U 16/18

1 U 16/18Supreme CourtFeb 12, 2019

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 16/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-12

Aktenzeichen: 1 U 16/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0212.1U16.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 225/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 5.437,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008,

b) jeweils quartalsweise im Voraus

  • eine Verdienstausfall-Rente in Höhe von 1.418,82 € (= 3 x 427,94 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2028 und

  • eine Haushaltsführungsschaden-Rente in Höhe 430,56 € (= 3 x 143,52 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2038

sowie

c) vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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