3 U 15/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-14, 3 U 15/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 15/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 3 U 15/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0214.3U15.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung beider Beklagten wird das am 4. Oktober 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 69.386,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.094,46 EUR seit dem 6. Februar 2016 und aus 9.292,30 EUR seit dem 9. Juni 2016 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte dieser selbst und der Beklagte zu 1., die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. dieser selbst und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. und der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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