2 U 3/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-21, 2 U 3/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 3/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 2 U 3/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0221.2U3.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- € festgesetzt, wovon 275.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
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