6 U 24/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-04-04, 6 U 24/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 U 24/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-04
Aktenzeichen: 6 U 24/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0404.6U24.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Kläger und des Nebenintervenienten zu 3) gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz wie folgt zu tragen sind:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 4) bis 6) je in Höhe von 12% und die Kläger zu 1) bis 3) sowie die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) je zu 10 2/3 %. Ihre eigenen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1) bis 4) jeweils selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 4) bis 6) zu je 15% und die Kläger zu 1) bis 3) und der Nebenintervenient zu 3) zu je 13 ¾ %. Ihre eigenen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) selbst.
Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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