Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-04-10, 26 W 5/17 [AktE]

26 W 5/17 [AktE]Supreme CourtApr 10, 2019

Regest

Leitzsatz aus dem Verfahren I-26 W 6/17 [AktE] : Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 5/17 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-10

Aktenzeichen: 26 W 5/17 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0410.26W5.17AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Leitzsatz aus dem Verfahren I-26 W 6/17 [AktE] :

Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 15.03.2017 – 18 O 157/04 [AktE] – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.04.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

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