4 U 88/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-24, 4 U 88/17
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 4 U 88/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-24
Aktenzeichen: 4 U 88/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0524.4U88.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Das am 17.11.2016 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 278.158 € seit dem 15.08.2012 bis zum 28.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.188,23 € seit dem 15.08.2012 bis zum 28.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 %.
Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz werden der Beklagten zu 25 % auferlegt, zu 75 % trägt sie die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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