I-21 U 42/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-28, I-21 U 42/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-28, I-21 U 42/17
I-21 U 42/17Supreme CourtMay 28, 2019
Regest
Leitsätze I-21 U 42/17 1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten An-schlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungs-bahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion er-kennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt. 2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens. 3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstel-lenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. BGB §§ 204, 634 Abs. 1 und 3, 634 Nr. 2 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2019, I-21 U 42/17
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 42/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-28
Aktenzeichen: I-21 U 42/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0528.I21U42.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsätze
I-21 U 42/17
-
Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten An-schlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungs-bahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion er-kennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt.
-
Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.
-
Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstel-lenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
BGB §§ 204, 634 Abs. 1 und 3, 634 Nr. 2
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2019, I-21 U 42/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen klarstellend teilweise wie folgt abgeändert:
Soweit eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der
„Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems sowie der Vorflutkästen “ festgestellt wurde, heißt es stattdessen
„Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems" .
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.