5 UF 69/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-12-23, 5 UF 69/19
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 UF 69/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-23
Aktenzeichen: 5 UF 69/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1223.5UF69.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt vom 06.12.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern A1., A2. und A3. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 01.09.2015 – II-5 UF 47/15 wie folgt neu geregelt:
- Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:
a) alle 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr, beginnend mit dem 10.01.2020 und sodann in allen geraden Kalenderwochen mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag eines Umgangswochenendes, so beginnt der Umgang an diesem Tag bereits um 10:00 Uhr.
b) während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen
von Donnerstag, den 26.12.2019, 10:00 Uhr bis Mittwoch, den 01.01.2020, 19:00 Uhr (Weihnachtsferien),
-
von Samstag, den 04.04.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 11.04.2020, 19:00 Uhr (Osterferien),
-
von Samstag, den 27.06.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 18.07.2020, 19:00 Uhr, (Sommerferien),
von Samstag, den 17.10.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 24.10.2020, 19:00 Uhr (Herbstferien),
c) in den nachfolgenden Jahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Oster-, Sommer- und Herbstferien die Ferienhälften jährlich wechseln: in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Oster- und Sommerferien und die zweite Hälfte der Herbstferien, in ungeraden Jahren umgekehrt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2020/21 beginnt am 24.12.2020, 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2021, 19:00 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt,
d) an den Feiertagen 1. Mai, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen nach Maßgabe folgender Regelung:
in 2020 und allen weiteren geraden Jahren am 1. Mai und an Allerheiligen,
in 2021 und allen weiteren ungeraden Jahren am Pfingstmontag und am Tag der Deutschen Einheit,
jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Soweit der Feiertag unmittelbar vor oder nach einem regulären Umgangswochenende liegt, erstreckt sich der Umgang auf das gesamte verlängerte Wochenende von Schulschluss bzw. 10:00 Uhr am ersten bis 19:00 Uhr am letzten Tag.
Fällt ein Feiertag auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag oder in die Schulferien, findet kein Feiertagsumgang statt. Es gilt stattdessen die Wochenend- oder Ferienregelung.
e) für die Feiertage Himmelfahrt und Fronleichnam gilt die Wochenendregelung (oben 1. a)).
- Der Vater hat die Kinder bei den Wochenendumgängen, Ferien- und Feiertagsumgängen zu den unter 1. geregelten Zeiten in der Schule bzw. an unterrichtsfreien Tagen vor der Haustür der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen.
Den Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend getroffene Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500,00 €, ersatzweise für je 100 € ein Tag Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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