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22 U 548/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-07, 22 U 548/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-07
Aktenzeichen: 22 U 548/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0207.22U548.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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