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Verg 10/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-04, Verg 10/18
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: Verg 10/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0304.VERG10.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 18.01.2018 (VK K 51/17 – L) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die dem Antragsgegner in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Die Hilfsanträge der Antragstellerin und ihr Akteneinsichtsantrag werden zurückgewiesen.
Den Verfahrensbeteiligten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen Angaben zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu machen.
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