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2 U 39/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-19, 2 U 39/17
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 2 U 39/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0319.2U39.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2017 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird – einschließlich ihrer Erweiterung – abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Dieses Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000,- € festgesetzt, wovon 250.000,- € auf die Klageerweiterung entfallen.
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