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20 U 26/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-06, 20 U 26/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-06
Aktenzeichen: 20 U 26/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0806.20U26.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen abgeändert und
wird die Klage abgewiesen sowie
der Kläger verurteilt, in die Löschung der am 23. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 13. Februar 1997 in das Register eingetragenen Marke Nr. DE 396 565 44 „BANDIT“ gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
Der Kläger wird des Rechtsmittels der Anschlussberufung für verlustig erklärt. Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. UM 001 205 061 „BANDIT“ gerichteten Widerklage richtet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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