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3 AR 39/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-08, 3 AR 39/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-08
Aktenzeichen: 3 AR 39/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1008.3AR39.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nachNr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.
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