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2 U 9/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-09-02, 2 U 9/17
Entscheidungsdatum: 2021-09-02
Aktenzeichen: 2 U 9/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0902.2U9.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung wird das am 17. Januar 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Dieses Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- € festgesetzt.
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