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3 Wx 134/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-10, 3 Wx 134/21
3 Wx 134/21Supreme CourtDec 10, 2021
Die Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Satzungsänderung und einem Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem Antrag auf Satzungsänderung ist dann, wenn die zur Beurteilung stehenden Anträge dieselbe Satzungsbestimmung und denselben Regelungsgegenstand betreffen, anhand der Zielsetzung der Änderungen vorzunehmen. Eine unterschiedliche Zielsetzung setzt voraus, dass beide Anträge in der Sache nicht nebeneinander stehen und nicht gleichzeitig positiv beschieden und umgesetzt werden können. Rechtsfolge der rechtswidrigen Zurückweisung eines Änderungs- oder Ergänzungsantrages zu einem Antrag auf Satzungsänderung ist die Unwirksamkeit der beschlossenen Satzungsänderung. Dem Verein bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der in der Zurückweisung des Änderungs- oder Ergänzungsantrages liegende Satzungsverstoß für die beschlossene Satzungsänderung ausnahmsweise nicht relevant gewesen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-12-10
Aktenzeichen: 3 Wx 134/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1210.3WX134.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Die Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Satzungsänderung und einem Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem Antrag auf Satzungsänderung ist dann, wenn die zur Beurteilung stehenden Anträge dieselbe Satzungsbestimmung und denselben Regelungsgegenstand betreffen, anhand der Zielsetzung der Änderungen vorzunehmen.
Eine unterschiedliche Zielsetzung setzt voraus, dass beide Anträge in der Sache nicht nebeneinander stehen und nicht gleichzeitig positiv beschieden und umgesetzt werden können.
Rechtsfolge der rechtswidrigen Zurückweisung eines Änderungs- oder Ergänzungsantrages zu einem Antrag auf Satzungsänderung ist die Unwirksamkeit der beschlossenen Satzungsänderung. Dem Verein bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der in der Zurückweisung des Änderungs- oder Ergänzungsantrages liegende Satzungsverstoß für die beschlossene Satzungsänderung ausnahmsweise nicht relevant gewesen ist.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Registergericht) vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.
Geschäftswert: 5.000,- €.
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