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Verg 2/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-28, Verg 2/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-28
Aktenzeichen: Verg 2/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0928.VERG2.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Rheinlands vom 10.01.2022 (VK 18/21 – L VK Rheinland) aufgehoben.
Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das streitgegenständliche Vergabeverfahren betreffend den Losblock I in den Stand vor der Absendung der Bekanntmachung zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in Bezug auf die anzugebenden Höchstmengen zu überarbeiten.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin haben die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen.
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