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5 U 227/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-02-09, 5 U 227/21
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: 5 U 227/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0209.5U227.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2021 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 175/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte respektive ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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