11 U 89/80•Oberlandesgericht Hamm, 1980-10-29, 11 U 89/80
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 89/80 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1980-10-29
Aktenzeichen: 11 U 89/80
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1980:1029.11U89.80.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 1980 unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.304,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 35 %, der Kläger zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen. Sicherheitsleistung abzuwenden, die Beklagte in Höhe von 5o.ooo,-- DM, der Kläger in Höhe von 8.000,-- DM. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
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