5 UF 349/80•Oberlandesgericht Hamm, 1980-12-17, 5 UF 349/80
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 349/80 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1980-12-17
Aktenzeichen: 5 UF 349/80
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1980:1217.5UF349.80.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetter abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine im voraus zu entrichtende monatliche Unterhaltsrente von 500,-- DM für die Zeit vom 24. März 1980 bis zum 30. Juni 1980, von 461,03 DM vom 01. Juli 1980 bis zum 30. September 180, von 347,78 DM vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1980 und von 409,73 DM ab 01. Januar 1981 zu zahlen.
Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 75,-- DM für Oktober bis Dezember 1980 und von 88,-- DM ab Januar 1981 zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5; von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 3/8 und der Beklagte 5/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000,-- DM wegen der bis einschließlich Dezember 1980 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge und der Kosten des Rechtsstreits und in Höhe weiterer 497,73 DM monatlich wegen der ab Januar 1981 fällig werdenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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