4 UF 188/83•Oberlandesgericht Hamm, 1983-09-26, 4 UF 188/83
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 188/83 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1983-09-26
Aktenzeichen: 4 UF 188/83
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1983:0926.4UF188.83.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Die angefochtenen Entscheidungen werden abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
„3) Vom Rentenkonto Nr. ###### des Antragsgegners bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C werden Anwart-
schaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 348,10 DM,
bezogen auf den 31. März 1982, auf das Rentenkonto Nr.
der Antragstellerin bei der Landesversicherungs-
anstalt Westfalen in N übertragen.
- Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Leistungen aus
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der
Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 – Versicherungsnummer
– wird auf dem Rentenkonto Nr. ###### der
Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in
N eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich
18,19 DM, bezogen auf den 31. März 1982, begründet.
Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit bei der Zusatz-
versorgungskasse der Stadt Z1 eine über monatlich
36,38 DM hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamische Ver-
sorgungsrente erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der
Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbe-
halten.“
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Verbundurteils.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
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