Oberlandesgericht Hamm, 1985-03-27, 5 WF 373/84

5 WF 373/84Supreme CourtMar 27, 1985

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 WF 373/84 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-03-27

Aktenzeichen: 5 WF 373/84

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1985:0327.5WF373.84.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 1984 wird der Streitwert für das Verbundverfahren unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 17.364,20 DM festgesetzt.

In Abänderung des Beschlusses vom 25. Januar 1984 wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, der Wert für den Scheidungsfolgenvergleich auf 4.614,40 DM festgesetzt.

Der Beschluß vom 10. Juni 1983 wird dahingehend abgeändert, daß dem Antragsteller auferlegt wird, Monatsraten in Höhe von 60,-- DM, beginnend mit dem 1.5.1985, an die Landeskasse zu zahlen.

Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 7. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen.

Für die Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.

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