5 WF 373/84•Oberlandesgericht Hamm, 1985-03-27, 5 WF 373/84
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 WF 373/84 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1985-03-27
Aktenzeichen: 5 WF 373/84
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1985:0327.5WF373.84.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
In Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 1984 wird der Streitwert für das Verbundverfahren unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 17.364,20 DM festgesetzt.
In Abänderung des Beschlusses vom 25. Januar 1984 wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, der Wert für den Scheidungsfolgenvergleich auf 4.614,40 DM festgesetzt.
Der Beschluß vom 10. Juni 1983 wird dahingehend abgeändert, daß dem Antragsteller auferlegt wird, Monatsraten in Höhe von 60,-- DM, beginnend mit dem 1.5.1985, an die Landeskasse zu zahlen.
Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 7. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen.
Für die Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.
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