20 U 328/85•Oberlandesgericht Hamm, 1986-05-23, 20 U 328/85
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 328/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-05-23
Aktenzeichen: 20 U 328/85
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1986:0523.20U328.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juli 1985 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten 291,07 DM nebst Zinsen hinaus weitere 10.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1984 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 18.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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