18 U 157/86•Oberlandesgericht Hamm, 1987-03-12, 18 U 157/86
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 157/86 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-03-12
Aktenzeichen: 18 U 157/86
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1987:0312.18U157.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1986 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.498,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.03.1985 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5;
von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 1/15; der Beklagte 14/15. Der Kläger trägt jedoch die durch die Anrufung des Landgerichts Bochum entstandenen Mehrkosten vorweg.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Westdeutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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