15 U 40/85•Oberlandesgericht Hamm, 1987-03-13, 15 U 40/85
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 U 40/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-03-13
Aktenzeichen: 15 U 40/85
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1987:0313.15U40.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenatu
Tenor
Die Berufung der.Klägerin gegen das am 6. Dezember 1982 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der beiden Berufungsinstanzen und der Revisionsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegenüber jedem der Beklagten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 28.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht jeweils der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagten können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt 200.000.-- DM.
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