23 U 78/86•Oberlandesgericht Hamm, 1987-06-25, 23 U 78/86
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 23 U 78/86 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-06-25
Aktenzeichen: 23 U 78/86
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1987:0625.23U78.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Dezember 1985 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts xxx unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.604,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 5. Dezember 1986 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17/18 und die Beklagte 1/18.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM, die auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse xxx erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.100,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 78.291,12 DM, die der Beklagten 4.604,-- DM.
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