22 U 265/87•Oberlandesgericht Hamm, 1988-04-11, 22 U 265/87
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 265/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-04-11
Aktenzeichen: 22 U 265/87
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0411.22U265.87.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juli 1987 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und so neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Hunde auf dem Grundstück A-Straße #8 in D in der Weise zu halten, daß Hundegebell auf dem Grundstück A-Straße #6 in D länger als insgesamt 30 Minuten täglich, länger als zehn Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr hörbar ist.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück A-Straße #8 in D Hähne in der Weise zu halten, daß deren Krähen auf dem Grundstück A-Straße #6 in D in der Zeit von 19 bis 8 Uhr an Werktagen und bis 9 Uhr an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen hörbar ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 15.000,-- DM; die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 40.000,-- DM.
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