20 U 211/87•Oberlandesgericht Hamm, 1988-05-11, 20 U 211/87
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 211/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-05-11
Aktenzeichen: 20 U 211/87
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0511.20U211.87.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Mai 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Vesäumnisurteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1986 - Akt.-Zeichen 1 O 415/85 - bleibt aufrechterhalten, bezüglich des Feststellungsantrages zu Nr. 2 jedoch nur insoweit, als festgestellt wurde, daß der Rückerstattungsanspruch gemäß Schreiben vom 10. Juni 1985 in Höhe von 2.620,- DM nicht besteht.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1986 aufgehoben, die Klage wird abgewiesen, die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11/13 und die Beklagte zu 2/13 mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 5. Dezember 1986 entstandenen Kosten, die die Beklagte allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,- DM, die auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, die durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden kann, leistet.
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