2 UF 648/86•Oberlandesgericht Hamm, 1989-02-16, 2 UF 648/86
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 648/86 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-02-16
Aktenzeichen: 2 UF 648/86
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1989:0216.2UF648.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners und die Anschlußberufung der Antragstellerin wird das am 20. November 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (110 F 26/85) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Ausspruchs über den Zugewinnausgleich wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 78.694,--DM (in Worten: achtundsiebzigtausendsechshundertvierundneunzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag bleibt abgewiesen. Die Feststellungswiderklage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen im übrigen dem Antragsgegner zu 70 % und der Antragstellerin zu 30 % zur Last. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.