5 UF 50/90•Oberlandesgericht Hamm, 1990-06-01, 5 UF 50/90
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 50/90 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1990-06-01
Aktenzeichen: 5 UF 50/90
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1990:0601.5UF50.90.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 19. Dezember 1989 wird teilweise abgeändert.
Die Stereoanlage erhält der Antragsgegner, den Spiegelschrank die Antragstellerin, jeweils zu Alleineigentum.
Die Beschwerde im übrigen und die Anschlußbeschwerde werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die gerichtlichen und beiderseitigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde und Anschlußbeschwerde) wird auf 9.000,00 DM festgesetzt.
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