26 U 65/91•Oberlandesgericht Hamm, 1992-01-15, 26 U 65/91
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 65/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-15
Aktenzeichen: 26 U 65/91
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0115.26U65.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.02.1991 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinssatz 4 % beträgt; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, einer inländischen, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichteten Sparkasse oder der Westdeutschen Landesbank - Girozentrale - erbringen.
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