31 U 179/91•Oberlandesgericht Hamm, 1992-01-29, 31 U 179/91
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 179/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-29
Aktenzeichen: 31 U 179/91
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0129.31U179.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.09.1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.000,-- DM nebst 4 % Zinsen von 60.000,-- DM seit dem 18.07.1991 und von weiteren 1.000,-- DM seit dem 25.10.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Beklagten kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.
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