29 U 78/90•Oberlandesgericht Hamm, 1992-03-06, 29 U 78/90
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 78/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-03-06
Aktenzeichen: 29 U 78/90
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1992:0306.29U78.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das angefochtene Urteil teilweise geändert.
Die Klage bleibt abgewiesen, die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 56 % der Kläger und zu 44 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, die für den Kläger 8.000,00 DM, für die Beklagte 7.000,00 DM beträgt, sofern der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 108.863,26 DM, die Beklagte in Höhe von 85.130,00 DM.
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