20 U 174/91•Oberlandesgericht Hamm, 1993-01-29, 20 U 174/91
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 174/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-01-29
Aktenzeichen: 20 U 174/91
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1993:0129.20U174.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. Dezember 1988 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,- DM, längstens bis zum 1. Mai 2003 zu zahlen, und zwar die fällig gewordenen Rentenbeträge nebst 4 % Zinsen von 1.500,- DM ab dem 1. des jeweiligen Fälligkeitsmonats sofort, die zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen vierteljährlich im voraus.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die seit dem 1. Dezember 1988 zum Versicherungsschein Nr. ... gezahlten Beträge in Höhe von 185,61 DM monatlich nebst 4 % Zinsen seit Zahlung, jedoch nicht vor dem 27.07.1990, zurückzuzahlen.
Es wird ferner festgestellt, daß der gemäß Nachtrag vom 29. Februar 1988 zum Versicherungsschein Nr. ... abgeschlossene Versicherungsvertrag trotz der Anfechtung und des Rücktritts nach wie vor wirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
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