8 U 188/93•Oberlandesgericht Hamm, 1993-04-25, 8 U 188/93
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 188/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-04-25
Aktenzeichen: 8 U 188/93
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1993:0425.8U188.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 1993 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank erbringen.
Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
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