3 U 159/94•Oberlandesgericht Hamm, 1995-03-15, 3 U 159/94
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 159/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-15
Aktenzeichen: 3 U 159/94
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:0315.3U159.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Bek1 agten gegen das am 19. Mai 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgew iesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Widerklage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten vorab die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2). Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 56 % und der Kläger 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
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