12 UF 83/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-11-03, 12 UF 83/95
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 83/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-11-03
Aktenzeichen: 12 UF 83/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:1103.12UF83.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Versorgungsausgleichsentscheidung des angefochtenen Urteils wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Vom Rentenversicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der ... werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der ... monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 59,23 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 1994, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird - endgültig - auf 1.000,00 DM festgesetzt.
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