12 UF 153/95•Oberlandesgericht Hamm, 1995-12-22, 12 UF 153/95
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 153/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-22
Aktenzeichen: 12 UF 153/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1995:1222.12UF153.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 9. März 1995 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Kläger hat an die Beklagte in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 8. Juni 1993, Az. 10 F 13/93, nur noch wie folgt monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen, die künftig fälligen Beträge monatlich im voraus:
für die Zeit vom 21. Juni 1994 bis zum 6. Juni 1995 236,14 DM,
für die Zeit danach 207,57 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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