4 U 195/95•Oberlandesgericht Hamm, 1996-06-25, 4 U 195/95
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 195/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-25
Aktenzeichen: 4 U 195/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:0625.4U195.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 1995 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger mit 100.000,00 DM (zugleich Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz.)
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.
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