Oberlandesgericht Hamm, 1996-12-17, 21 U 46/95

21 U 46/95Supreme CourtDec 17, 1996

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 46/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-17

Aktenzeichen: 21 U 46/95

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:1217.21U46.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1994 auf die Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.649,98 DM nebst 12 % Zinsen vom 1.07.1992 bis zum 27.04.1994 und 11,75 % Zinsen vom 28.04.1994 bis zum 6.05.1994 und 11,50 % Zinsen vom 6.06.1994 bis zum 31.07.1995 und 4 % Zinsen seit dem 1.08.1995 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen die Klägerin und dieser je zur Hälfte. Seine zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten tragen dieser zu 47 % und die Klägerin zu 53 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und ihres Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300 DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat von der Entscheidung des BGH vom 15.05.1986 (VII ZR 176/85) abgewichen ist.

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