3 U 173/96•Oberlandesgericht Hamm, 1997-06-18, 3 U 173/96
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 173/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-18
Aktenzeichen: 3 U 173/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0618.3U173.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Feststellungsausspruch des Urteils wie folgt neu gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der stationären ärztlichen Heilbehandlung in dem Krankenhaus der Beklagten vom 26.01.1994 entstanden ist und noch entsteht, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.
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