8 U 200/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-07-15, 8 U 200/97
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 200/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-15
Aktenzeichen: 8 U 200/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0715.8U200.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Juni 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 57.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank erbringen.
Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000 DM.
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