4 Ws 536/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-09-17, 4 Ws 536/98
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 536/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-17
Aktenzeichen: 4 Ws 536/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0917.4WS536.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils des Land-ge-richts Münster vom 2. Juli 1998 wie folgt abgeän-dert:
Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten im Beru-fungsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, jedoch mit Ausnahme derjenigen ge-richtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeid-bar gewesen wären, letztere hat der Angeklagte zu tragen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/10 er-mäßigt und in dieser Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen des Angeklagten trägt dieser zu 1/10, im übrigen die Staatskasse.
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